Allgemeine Einkaufsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (diese „Bedingungen”) gelten für alle Bestellungen der TeamViewer Germany GmbH, Bahnhofsplatz 2, 73033 Göppingen, Deutschland, sowie der TeamViewer Affiliates im Sinne der nachstehenden Definition, für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen („TeamViewer“ oder „wir“).

TeamViewer Affiliates sind die gem. §§ 15 ff. AktG mit der TeamViewer Germany GmbH verbundenen Unternehmen und Unternehmen im In- und Ausland, mit denen TeamViewer Germany GmbH über Beteiligungsbrücken von mind. 50% verbunden ist.

Sie als unser Lieferant („Lieferant“ oder „Sie“) nehmen zur Kenntnis und stimmen zu, dass die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen an uns ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt wird.

Diese Bedingungen besteht aus den folgenden Komponenten:

A. Master Terms sind die allgemein gültigen Bedingungen für Ihr Vertragsverhältnis mit TeamViewer. Dieser Teil der Bedingungen gilt in jedem Fall für Sie.

B. Ergänzende Bedingungen für Warenkauf sind die Sonderbedingungen, die – zusätzlich zu den Master Terms – für unseren Kauf von physischen Waren gelten.

C. Ergänzende Bedingungen für Software und IT-Dienstleistungen sind die Sonderbedingungen, die - zusätzlich zu den Master Terms - für unseren Erwerb von Software und Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie (IT-Dienstleistungen) gelten.

Für die anderen Dienstleistungen gelten die Master Terms und ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.

Bei etwaigen Widersprüchen zwischen den Master Terms und den jeweils anwendbaren Ergänzenden Bedingungen haben die Ergänzenden Bedingungen in Bezug auf ihren Regelungsgegenstand Vorrang.

A. Master Terms

A.1 Exklusive Geltung

Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Darüberhinausgehende, abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht aus-drücklich schriftlich (mit Unterschrift der Vertretungsberechtigten) zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Ware oder Dienstleistungen vorbehaltlos annehmen.

A.2 Vertragsgrundlagen

A.2.1 Vertragsgrundlagen sind die in der nachstehenden Reihenfolge geltenden Unterlagen und Bedingungen:

  • die im Einzelfall vereinbarten Bestimmungen, deneni wir ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben;
  • Regelungen dieser Bedingungen, einschließlich der anwendbaren Ergänzenden Bedingungen;
  • die Bestellung von TeamViewer;
  • die kommerziellen und technischen Inhalte des Angebots des Lieferanten;

A.2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die in Form von Schutzhüllenlizenz (click wrap, shrink wrap) oder in den Produkten oder Services bzw. dem Medium, die sie enthalten, miteinbezogen, oder in den Bestellungen, Rechnungen, Auszugs- oder Webseiten enthalten sind, finden keine Anwendung.

A.2.3 Sollten Produkte von Dritten mitgeliefert werden und TeamViewer Lizenzbedingungen oder Nutzungsbedingungen des Dritteanbieters zugestimmt haben, so finden nur diejenigen Regelungen Anwendung, welche Art und Umfang der Nutzungsrechte regeln. Keine Anwendung finden darüber hinaus gehende Regelungen, insbesondere zur Gewährleistung, zu Haftung, zum anwendbaren Recht und/oder zum Gerichtsstand, im Verhältnis zwischen dem Lieferanten und TeamViewer.

A.3 Schriftform

Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Soweit in diesen Bedingungen nicht anders festgelegt, wird dem Schriftformerfordernis auch durch Telefax oder Übersendung einer Scankopie per E-Mail genügt.

A.4 Bestellung

Unsere Verpflichtung  zum Kauf der Waren oder Dienstleistung wird erst dann begründet, wenn wir eine förmliche schriftliche Bestellung abgeben und der Lieferant diese annimmt. Der Lieferant hat unsere Bestellung innerhalb deren Gültigkeitsdauer bzw. der gesetzten Frist anzunehmen. Enthält die Bestellung keine Angabe dazu, ist sie spätestens jedoch innerhalb von zwei (2) Wochen anzunehmen..

A.5 Preis

Der Preis richtet sich nach den Angaben unserer Bestellung. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, versteht sich der angegebene Preis einschließlich der Transport-, Versand-, Verpackungs- und Versicherungskosten sowie der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

A.6 Zahlung

Die Zahlung erfolgt gemäß dem Zahlungsziel in der Bestellung, jeweils mit dem vereinbarten Skonto. Sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Zahlung spätestens 60 Tage nach Empfang der vollständigen Lieferung bzw. Leistung (einschließlich der Begleitdokumente) oder, wenn TeamViewer nach Empfang der Lieferung oder Leistung eine Rechnung zugeht, 60 Tage nach Zugang dieser Rechnung.

A.7 Rechnungsstellung

Rechnungen sind in elektronischer Form ausschließlich zu übermitteln an: [email protected]

A.8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

A.8.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im vollen gesetzlichen Umfang zu.

A.8.2 Abtretung der vertraglichen Rechte und Pflichten an Dritte ist ohne unsere Zustimmung nicht gestattet.

A.9 Liefertermin

A.9.1 Vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarung sind alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Liefertermine bindend.

A.9.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt. Für den Fall des Lieferverzuges stehen uns alle gesetzlichen Ansprüche zu.

A.10 Mängelanzeige

A.10.1 Bei Wareneingang bzw. Empfang der Dienstleitung findet eine Untersuchung durch uns nur im Hinblick auf offenkundige Schäden, insbesondere Transportschäden, Identitäts- und Quantitätsabweichungen der Lieferung statt, sofern nicht mit dem Lieferanten in einer Qualitätssicherungsvereinbarung etwas anderes vereinbart ist.

A.10.2 Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Allerdings führt die verspätete bzw. unterlassene Mängelrüge nicht zur Genehmigung der Mängel bzw. Verzicht auf Rechte, und begründet keinen Einwand des Lieferanten gegen unseren Gewährleistungsansprüchen.

A.11 Mängelhaftung

A.11.1 Gesetzliche Gewährleistungsrechte stehen uns uneingeschränkt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Leistung bzw. Schadensersatz zu verlangen.

A.11.2 Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Lieferanten Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen.

A.12 Rücktritts- und Kündigungsrechte

A.12.1 Wir sind über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung uns gegenüber gefährdet ist bzw. wenn beim Lieferanten der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO eintritt oder sich eine Überschuldung des Lieferanten abzeichnet.

A.12.2 Bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses findet die Regelung unter dieser Ziffer analog mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Rücktrittsrechts ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht tritt.

A.12.3 Hat der Lieferant eine Teilleistung bewirkt, so sind wir zum Rücktritt vom ganzen Vertrag berechtigt, wenn wir an der Teilleistung kein Interesse haben.

A.12.4 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

A.13 Unterlagen und Geheimhaltung

A.13.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. 

A.13.2 Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenständen unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.

A.13.3 Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

A.13.4 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.

A.13.5 Mit Vertragsende hat der Lieferant unverzüglich und unaufgefordert sämtliche von uns erhaltenen Unterlagen, Hilfsmittel, Materialien oder Gegenstände herauszugeben, die ihm zum Zwecke der Vertragsausführung bestimmungsgemäß nicht dauerhaft überlassen wurden. Dies gilt auch für alle Kopien. Wir sind berechtigt, an Stelle der Herausgabe ganz oder teilweise die sichere Löschung oder Vernichtung zu verlangen. Diese ist uns auf Verlangen und unserer Wahl durch entsprechende Erklärung oder anderweitig nachzuweisen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

A.14 Personal des Lieferanten; Subunternehmer

A.14.1 Die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Personen müssen vereinbarungsgemäß, unabhängig davon jedoch mindestens dem Vertragszweck und der Aufgabenstellung entsprechend, qualifiziert sein. Unabhängig davon wird der Lieferant gewährleisten, dass die für die Leistungserbringung vorgesehenen Mitarbeiter über die Qualifikation verfügen, die mindestens den Anforderungen zur Erfüllung der geschuldeten Leistung genügen. Ungeachtet dessen behalten wir uns vor, dem Einsatz einzelner Mitarbeiter zu widersprechen bzw. den Austausch durch andere qualifizierte Mitarbeiter anzufordern.

A.14.2 Der Lieferant darf zur Leistungserbringung Subunternehmer nur einsetzen oder eingesetzte Subunternehmer nur auswechseln, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Einarbeitung des neuen Subunternehmers erfolgt auf Kosten des Lieferanten.

A.14.3 Im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzte Mitarbeiter des Lieferanten unterstehen ausschließlich dessen Direktionsrecht und Disziplinargewalt. Es erfolgt keine Eingliederung des zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiters des Lieferanten in unsere Organisation.

A.14.4 Beide Vertragspartner benennen je einen verantwortlichen Ansprechpartner in Bezug auf sämtliche Belange im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung. Wir werden Anforderungen an die zu erbringende Leistung ausschließlich dem vom Lieferanten benannten Ansprechpartner übermitteln und den übrigen vom Lieferanten eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen.

A.15 Individueller Dienstleister

Ist der Lieferant eine natürliche Person und erbringt er die Dienstleistungen als Auftragnehmer in eigener Person, gilt Folgendes:

  • Der Lieferant wird im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für uns tätig. Er erklärt, rechtlich und wirtschaftlich selbstständig zu sein und insbesondere als Unternehmer in erheblichem Umfang für andere Vertragspartner tätig zu sein. Er verpflichtet sich dies-bezügliche Änderungen während der Dauer des Dienstvertrages uns unverzüglich mitzuteilen.
  • Der Lieferant ist selbst für seine Alters- und Krankheitsvorsorge verantwortlich.
  • er Lieferant ist verpflichtet, die geschuldete Umsatzsteuer ordnungsgemäß an das Finanzamt abzuführen sowie Vergütungen eigenständig und ordnungsgemäß zu versteuern.

A.16 Datenschutz

Der Lieferant verpflichtet sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, wie z.B. das BDSG und die DSGVO, einzuhalten.

Sollten personenbezogene Daten durch den Lieferanten verarbeitet werden, wird der Lieferant die Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung (AVV) mitsamt den Technischen und Organisatorischen Maßnahmen (TOMs) mit uns abschließen.

Der Lieferant stellt uns von Schäden und Haftungen durch Inanspruchnahme von Dritten frei, die aufgrund einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen bzw. der vertraglichen Pflichten gem. der AVV durch den Auftragnehmer entstanden sind. Dieser Freistellungsanspruch unterliegt keiner Haftungseinschränkung.

A.17 Verjährung

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Gewährleistungsfrist) beträgt drei (3) Jahre; sollte die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche länger sein, so gilt stattdessen die längere Verjährungsfrist.

Die Verjährung beginnt bei der Lieferung von Waren, Werk- oder Werklieferungen mit Gefahrübergang, bei der abnahmebedürftigen Vertragsleistung mit der Abnahme, bei der übergabebedürftigen Vertragsleistung mit unserer Übergabebestätigung, ansonsten nach den gesetzlichen Regelungen. Für Haftungs- und sonstige Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

A.18 Anwendbares Recht

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des IPRs und UN-Kaufrechts).

A.19 Gerichtsstand und Schiedsverfahren

Hat der Lieferant seinen Sitz in der EU oder der Schweiz, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Stuttgart, Deutschland.

Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb der EU und der Schweiz, unterliegen alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder seiner Gültigkeit ergeben, der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Stuttgart, Deutschland. Die Zahl der Schiedsrichter beträgt eins (1). Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Englisch. Der Schiedsspruch ist endgültig und für beide Parteien verbindlich.

A.20 Salvatorische Klausel; Sprache

A.20.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen bzw. von diesen Bedingungen in Bezug genommenen Vertragsbestimmungen nichtig sein bzw. werden, wird hiervon die Geltung der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit des Vertrages selbst nicht berührt.

A.20.2 Sollten bei der Durchführung des Vertrages Lücken auftreten, so sind diese durch Regelungen zu beheben, die dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am nächsten kommen.

A.20.3 Diese Bedingungen sind im Original in der deutschen Sprache verfasst. In den Ländern Deutschland, Österreich und Schweiz hat die deutsche Fassung Vorrang vor der englischen Fassung. In allen übrigen Ländern hat die englische Fassung Vorrang. Alle weiteren Übersetzungen dienen lediglich der besseren Verständlichkeit.

B. Ergänzende Bedingungen für Warenkauf

Diese Bedingungen ergänzen die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von TeamViewer und gelten für unseren Kauf von physischen Waren.

In diesem Abschnitt wird ein Lieferant auch als „Verkäufer“ genannt.

B.1 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der in unserer Leistungsanfrage oder unserer Bestellung genannte Lieferort. Ist der Lieferort nicht ausdrücklich bestimmt und lässt er sich durch Auslegung den Vereinbarungen der Parteien nicht entnehmen, gilt der Geschäftssitz von TeamViewer als Liefer-/Erfüllungsort.

B.2 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung frei Haus am genannten Lieferort, ohne ausdrückliche Angabe die Geschäftsadresse von TeamViewer, auf uns über..

B.3 Eigentumsvorbehalt

Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt mit der erfolgten Übergabe bzw. Zustellung der Waren und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

B.4 Gewährleistung

Der Verkäufer gewährleistet wie folgt:

(i) Die Produkte entsprechen in jeder Hinsicht den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, Vorschriften und Regularien des Staates, in dem das Produkt hergestellt, gelagert oder woher es geliefert wurde.

(ii) Die Herstellung der Produkte ist von hoher Qualität und erfolgt in Übereinstimmung mit den anwendbaren Industriestandards sowie bewährten Methoden („Best Practice“). Die Produkte sind sicher, verkehrsfähig und für den vorausgesetzten Gebrauchszweck geeignet und entsprechen in jeder Hinsicht den Spezifikationen.

(iii) Die Produkte sind in Übereinstimmung mit den Spezifikationen und gesetzlichen Vorschriften gekennzeichnet (letzteres schließt insbesondere das Herstellungsland sowie das Bestimmungsland/die Bestimmungsländer ein).

B.5 Produkthaftung

Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter, die durch Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Ware entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht.

B.6 Versicherung

Der Verkäufer ist verpflichtet, während der Laufzeit dieses Vertrages stets eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme zu unterhalten.  Die Mindest-Deckungssumme richtet sich nach der Angabe in der Bestellung und beträgt jedenfalls nicht weniger als EUR 200.000 pro Personenschaden bzw. Sachschaden. Etwaige weitergehende Schadensersatz-ansprüche bleiben unberührt.

B.7 Rechtsmängel

Supplier warrants that the goods are free of third-party rights and that the intended use of the goods does not violate any rights of third parties. Supplier shall indemnify us, upon first demand, from any claims of third parties in this regard.

C. Ergänzende Bedingungen für Software und IT Dienstleistungen

Diese Bedingungen ergänzen die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von TeamViewer und gelten für unseren Kauf von Software und Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie (IT Dienstleistung).

Der Lieferant, der die Softwareentwicklung bzw. andere professionellen Dienstleistungen nach diesem Abschnitt erbringt, wird nachfolgend auch „Auftragnehmer“ genannt.

C.1 Vertragsleistung

Der Lieferant hat die Vertragsleistung zur vertrags- oder bestimmungsgemäßen Nutzung durch TeamViewer und TeamViewer Affiliates frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen.

Weiter gelten die folgenden Bestimmungen der Vertragsleistung für die jeweilige Bestellung von:

  • Überlassung von Standardsoftware (C.1.1);
  • Cloud Services bzw. SaaS (C.1.2);
  • Softwareentwicklung (C.1.3);
  • Sonstige IT-Dienstleistungen, einschließlich der darauf bezogenen Beratung (C.1.4).

C.1.1 Überlassung von Standardsoftware

Wenn Standardsoftware bestellt bzw. die Überlassung von Standardsoftware in der Ausführung des Vertrags enthalten ist, hat der Lieferant folgende Vertragsleistungen zu erbringen:

  • Überlassung der Dokumentation. Soweit nicht abweichend vertraglich vereinbart, muss die Dokumentation ausreichen, damit einer IT-Fachkraft die Installation, den Betrieb und die Pflege der Software ohne Unterstützung durch den Auftragnehmer zu ermöglichen.
  • Einräumung der Nutzungsrechte. Soweit nicht abweichend vertraglich vereinbart, räumt allen Lieferant den TeamViewer Affiliates ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an vertragsgegenständlichen Standardsoftware ein. Inhaltliche Beschränkungen von Nutzungsrechten, insbesondere hinsichtlich der Anzahl an Installationen oder der (namentlich benannten bzw. gleichzeitig zugreifenden) Nutzer gelten nur für die direkte Nutzung der Standardsoftware, nicht jedoch für die indirekte Nutzung durch die Nutzer, die auf andere von TeamViewer Affiliates genutzte Systeme und/oder Programme zugreifen, die mit der Software interoperieren.

C.1.2 Cloud Services; SaaS

Der Lieferant der Cloud Services bzw. Software-as-a-Service (SaaS) hat die folgenden Vertragsleistungen während der Vertragslaufzeit zu erbringen:

  • Gewährung des Zugangs zur Nutzung der Cloud Services;
  • Bereitstellung der Software und Cloud-basierten Services um die vertraglich vereinbarten bzw. zweckmäßige Nutzung durch TeamViewer Unternehmen sicherzustellen;
  • Fortlaufende Anpassung der Cloud Services an den aktuellen Stand der Technik; dabei hat der Auftragnehmer mindestens die Anforderungen und Standards des IT-Grundschutz des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) einzuhalten;
  • Verfügbarkeit gemäß Service-Level-Agreement (SLA): wenn kein SLA geschlossen wurde, hat der Lieferant eine Verfügbarkeit der Cloud Services von 99,98%, bezogen auf den Kalendermonat zu gewährleisten.
  • Über relevante Änderungen (z.B. Schnittstellen) an den Cloud Services hat uns der Auftragnehmer unverzüglich zu informieren und die für eine ununterbrochene Fortsetzung der vertragsmäßen Nutzung der Cloud Services erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. 
  • Einräumung der nicht ausschließlichen, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte für alle TeamViewer Affiliates, die über die Cloud Services bereitgestellte Software vertrags- und bestimmungsgemäß zu nutzen.

Die Cloud Services unterliegen vor deren Inbetriebnahme der Freigabe von TeamViewer. Vor der Freigabe beginnt die Laufzeit (Mietzeit; Subscription) nicht und die für die Cloud Services vereinbarte Vergütung wird nicht fällig.

Der Lieferant wird regelmäßige Datensicherungen vornehmen bzw. ermöglichen. Die Datensicherung muss in angemessenem Verhältnis zum Verlust- und Schadensrisiko, mindestens jedoch täglich erfolgen.

C.1.3 Softwareentwicklung

Der Auftragnehmer der Softwareentwicklung muss als Vertragsleistungen für uns die Entwicklungsleistungen ordnungsgemäß und nach dem aktuellen Stand der Technik einschließlich aktueller Programmierstandards erbringen und dabei die geltenden Qualitäts- und Sicherheitsstandards und Arbeitsmethoden einhalten.

Zur Hauptleistungspflicht des Auftragnehmers zählen:

  • Planung, Koordination und Erbringung der von TeamViewer beauftragten Entwicklungsleistungen
  • Lieferung von Ergebnissen, auf Anforderung von TeamViewer auch Vorlage im Entwurfsstadium und als Zwischenstand 
  • Dokumentation der erbrachten Entwicklungsleistungen in technisch nachvollziehbarer Weise 
  • Information über den Stand der Entwicklungsleistungen regelmäßig und auf Nachfrage
  • Einräumung der Nutzungsrechte an Leistungsergebnisse gemäß C.5.

Als Leistungsergebnis ist der Quellcode der Software in der vereinbarten Form zu übergeben. Zum Quellcode gehören die fachgerechte Kommentierung des Quellcodes und Beschreibung der notwendigen Systemparameter sowie sonstige notwendige Informationen, die uns in die Lage versetzen, mit Fachpersonal den Quellcode zu bearbeiten, um eine selbstständige Weiterentwicklung der vom Lieferanten erstellten Software vorzunehmen.

C.1.4 Beratung und sonstige Dienstleistungen

Der Auftragnehmer wird die Vertragsleistungen, die den vereinbarten Eigenschaften und Anforderungen der TeamViewer entsprechen bzw. zur zweckmäßigen Nutzung durch TeamViewer geeignet sind, in hochqualitativer, professioneller Weise mit dem höchsten Maß an Technik, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit, Umsicht und Vorsicht, wie von einer hochqualifizierten und erfahrenen Fachkraft, die ähnliche Leistungen unter ähnlichen Umständen erbringt, zu vernünftigerweise erwartet werden kann, erbringen und dabei die geltenden Qualitäts- und Sicherheitsstandards und Arbeitsmethoden der Best Practice einhalten.

Die Nutzungsrechte an Leistungsergebnissen sind uns entsprechend C.5 einzuräumen.

C.1.5 Mitteilungspflicht

Der Lieferant wird uns unverzüglich mitteilen, wenn eine unserer Vorgaben oder Anforderungen zur Vertragsleistung in wesentlichem Umfang fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich oder nicht wie vereinbart ausführbar ist oder eine für uns wirtschaftlichere Lösung besteht. Sofern mit zumutbarem Aufwand möglich, hat der Lieferant gleichzeitig Folgen mitzuteilen, soweit ihm diese Umstände anlässlich der Erbringung seiner Leistungen erkennbar sind. Das gilt auch, wenn dem Lieferanten erkennbar ist, dass er die vereinbarten Termine oder Ausführungsfristen nicht einhalten kann.

C.2 IT und Data Security

C.2.1 Der Lieferant hat die Anforderungen der TeamViewer IT Security einzuhalten. Für Softwareentwicklung gelten zusätzlich die TeamViewer-Guidelines für Forschung und Entwicklung.

Die Einhaltung gilt als eine wesentliche Vertragspflicht des Lieferanten.

C.2.2 Der Lieferant von Software hat sicherzustellen, dass Software vor der Überlassung an uns mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüft werden und keine sog. Malware (Software mit Schadfunktionen), Computerviren oder -würmer, trojanische Pferde oder Ähnliches enthalten. Auf unserem Verlangen stellt der Lieferant anhand aktueller Softwaresicherheitstests vor der Überlassung sicher und weist uns durch Vorlage von Zertifikatsnachweisen nach, dass die Software keine kritischen Schwachstellen beinhaltet, welche die Integrität und Vertraulichkeit der Systeme und Daten des TeamViewer oder derjenigen Dritter, die die Vertragsleistung nutzen, schädigen können..

C.2.3 Der Lieferant der Cloud Service bzw. Software-as-a-Services (SaaS) sowie der Auftragnehmer, der die Softwareentwicklung bzw. sonstige IT-Dienstleitungen on-premise erbringt, haben nach aktuellen Standards (TLS-Verschlüsselung) die relevanten Daten (Data in rest / Data in Transit) zu verschlüsseln.

C.2.4 Soweit ein Auftragnehmer Leistungen erbringt, die auftragsmäßig in unserer IT-Infrastruktur oder unseren Produkten zur Nutzung durch unsere Kunden einzusetzen sind, dürfen diese Leistungen weder die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit unserer IT-Infrastruktur oder Produkten oder Teile davon gefährden, noch unseren Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen durch unerwünschte Aktivitäten zuwiderlaufen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität, wenn sie so weder von uns im Rahmen der Leistungserbringung gefordert, noch vom Auftragnehmer angeboten oder von uns im Einzelfall ausdrücklich autorisiert wurde.

C.2.5 Leistungen, die in unseren Räumen oder auf unser Verlangen auf dem Gelände von Dritten erbracht werden, werden von dem Auftragnehmer unter Beachtung der geltenden Hausordnung und technischen und organisatorischen Vorgaben unter Aufsicht und alleiniger Weisungsbefugnis der von dem Auftragnehmer benannten verantwortlichen Mitarbeiter als selbständige und eigenverantwortliche Leistung des Auftragnehmers erbracht.

C.3 Mitwirkungspflichten von TeamViewer

C.3.1 Zur Bereitstellung von Ressourcen (Hardware, Software, Räumlichkeiten etc.) sind wir nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich in Schriftform vereinbart wird. Die Nutzung von Räumlichkeiten, Flächen oder sonstigen Einrichtungen - insbesondere zum Betrieb von Systemen - durch den Auftragnehmer bedarf eines gesonderten Nutzungsvertrages, in dem insbesondere die Nutzungsdauer und die vom Auftragnehmer zu erfüllenden Sicherheitspflichten festgelegt sind, und erfolgt ausschließlich zum Zweck und im Rahmen der Leistungserbringung. Kenn- bzw. Passwörter dürfen nicht gespeichert oder weitergegeben werden; diese müssen jeweils spätestens nach neunzig (90) Tagen geändert werden.

C.3.2 Zur Mitwirkung an der Erfüllung der Vertragsleistung sind wir nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich in Schriftform vereinbart wird. Die vereinbarten Mitwirkungsleistungen von TeamViewer müssen vom Auftragnehmer rechtzeitig angefordert werden.

C.3.3 Benötigt der Auftragnehmer zur Erbringung der Leistung Zugriff auf unsere Systeme, so ist dies nur unter Verwendung unserer Technologien möglich und bedarf vorheriger ausdrücklicher Zustimmung in Textform. Der Auftragnehmer hat dabei unsere Sicherheitsrichtlinien einzuhalten und den Hinweisen unserer Mitarbeiter zu folgen.

C.3.4 Softwareprogramme und die zugehörige Dokumentation, die TeamViewer dem Auftragnehmer zur Erbringung von Dienstleistungen zur Verfügung stellt, insbesondere Quell-/Objektcodes, Softwareentwicklungstools/SDK, Zugriff auf die Programmierschnittstelle und andere Ressourcen von TeamViewer (zusammen "TeamViewer-Materialien"), sind streng vertraulich und gelten als Geschäftsgeheimnisse von TeamViewer. Der Auftragnehmer trifft alle angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die TeamViewer-Materialien vor unbefugtem Zugriff zu schützen, mit dem gleichen Aufwand wie zum Schutz seiner eigenen Geschäftsgeheimnisse, zumindest aber mit dem Maß an Geschicklichkeit, Sorgfalt, Sorgfalt, Umsicht und Weitsicht, das vernünftigerweise von einem hochqualifizierten und erfahrenen IT-Experten erwartet werden kann, der ähnliche Dienstleistungen unter ähnlichen Umständen erbringt..

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die TeamViewer-Materialien nur von seinen Mitarbeitern und Vertretern, die mit der Erbringung von Dienstleistungen an TeamViewer betraut sind, ausschließlich für und im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke zugänglich sind und gehandhabt werden. Der Auftragnehmer verlangt von den genannten Personen, die Zugang zu TeamViewer-Materialien haben, eine entsprechende Vertraulichkeitserklärung zu unterzeichnen oder eine Vereinbarung mit ähnlichem Inhalt abzuschließen, die TeamViewer auf Verlangen als Nachweis vorzulegen hat.

Auf Verlangen von TeamViewer hat der Auftragnehmer jederzeit, spätestens am Ende des jeweiligen Vertrages ohne Aufforderung, sämtliche TeamViewer-Materialien und etwaige Kopien davon unverzüglich zurückzugeben. Der Auftragnehmer kann anstelle der Rückgabe ganz oder teilweise eine schriftliche Bestätigung über die sichere Löschung oder Vernichtung abgeben.

C.4 Open Source Softwarekomponenten

C.4.1 Für die Überlassung von Standardsoftware oder Bereitstellung von Cloud Services/SaaS gelten die folgenden Verpflichtungen in Bezug auf Freie und Open-Source-Software (FOSS):

(a) Der Lieferant ist verpflichtet, alle Pflichten im Zusammenhang mit FOSS-Lizenzen einzuhalten, die für die vom Lieferanten für TeamViewer erbrachten Vertragsleistungen gelten.

(b) Vertragliche Leistungen dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von TeamViewer FOSS enthalten, insbesondere keine FOSS mit Veröffentlichungserlaubnis oder ähnlichen Freiheitsrechten, u. a.: GNU Affero General Public License (AGPL), Reciprocal Public License (RPL), Apple Public Source License (APSL), Open Source License (OSL), Common Public Attribution License (CPAL).

(c) Der Lieferant wird die Vertragsleistungen gebündelt mit allen Materialien zur Verfügung stellen, die bei der Auslieferung den Vertragsleistungen beizufügen sind, z.B. Quellcode - wenn und soweit von der anwendbaren FOSS-Lizenz gefordert -, Lizenztexte, Copyright-Vermerke Zusätzliches FOSS-Material ("Zusätzliches FOSS-Material"). Dieses Zusätzliche FOSS-Material ist in digitaler Form bereitzustellen, die eine Datenverarbeitung (z.B. SPDX, pdf, txt...), oder eine Programmfunktion anzuzeigen ermöglicht (z.B. "About-Dialog"), und in jeder anderen Art und Weise, die die anwendbaren FOSS-Lizenzen erlaubt (z.B. ist ein Link zum Herunterladen des zusätzlichen FOSS-Materials von fremdkontrollierten Webseiten normalerweise nicht ausreichend). Wenn eine FOSS-Lizenz anstelle des Zusätzlichen FOSS-Materials selbst ein schriftliches Angebot" zulässt und dieses schriftliche Angebot zeitlich befristet sein darf, ist die zeitliche Befristung in den Text des schriftlichen Angebots aufzunehmen, wobei die Parteien jedoch vereinbaren, dass sich der Lieferant zugunsten von TeamViewer nicht auf die zeitliche Befristung berufen darf.

(d) Auf Verlangen von TeamViewer wird der Lieferant TeamViewer eine Liste der in den vertraglichen Leistungen enthaltenen FOSS-Komponenten zur Verfügung stellen mit: (1) Name und Versionsnummer der FOSS-Komponente, (2) Name und Versionsnummer der FOSS-Lizenz bzw. Angabe, ob es sich um "Freie Software" handelt, (3) ein Repository, in dem die FOSS-Komponente verfügbar ist (z.B. URL/Homepage), (4) Informationen darüber, wie der Lieferant die FOSS-Lizenzverpflichtungen der FOSS-Komponenten erfüllt hat.

C.4.2 Für die Erbringung von Softwareentwicklung und anderen Dienstleistungen gelten die folgenden Verpflichtungen des Auftragnehmers:

(a) Eine Einbindung von Softwarekomponenten, die einen Copyleft-Effekt auslösen, beispielsweise GNU General Public Licence („GPL“) sowie Softwarekomponenten, die auf solchen Softwarekomponenten aufbaut, ist verboten.

(b) Dritthersteller- und Free and Open Source Softwarekomponenten darf in den Vertragsleistungen nur enthalten sein, wenn wir dem zuvor in Schriftform zustimmen. Zur Einholung der Zustimmung sind die Komponenten zu benennen und die Versionsnummern sowie Lizenzen mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn die für die Free and Open Source Softwarekomponenten einschlägigen Lizenzbedingungen diese Verwendung sowohl in ursprünglicher als auch in bearbeiteter oder sonstiger Form ausdrücklich gestatten. Beabsichtigt der Auftragnehmer in den Liefergegenständen Free and Open Source Softwarekomponenten zu verwenden, übernimmt es der Auftragnehmer als wesentliche Vertragspflicht, uns unverzüglich in Textform (i) mit- zuteilen, welche Free and Open Source Softwarekomponenten Komponenten verwendet werden sollen, (ii) mitzuteilen, welche Copyright-/Urhebervermerke und Lizenzbedingungen für diese einschlägig sind und uns diese in Kopie zu übergeben sowie (iii) uns ausdrücklich zu bestätigen, dass kein sogenannter Copyleft-Effekt ausgelöst wird, aufgrund dessen die Liefergegenstände insgesamt oder in wesentlichen Bestandteilen als Free and Open Source Softwarekomponenten einzustufen wären. Insbesondere wird der Auftragnehmer ausdrücklich bestätigen, dass keine proprietären Softwarekomponenten vom Copyleft-Effekt erfasst sind. Soweit der Einsatz von Free and Open Source Softwarekomponenten nach Maßgabe dieser Ziffer zulässig ist, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, sicherzustellen, dass der Einsatz der Free and Open Source Softwarekomponenten die vertrags- bzw. bestimmungsgemäße Nutzung der Liefergegenstände durch uns nicht beschränkt. Der Auftragnehmer wird die Informationen zu (i) und (ii) in einem von uns vorgegebenen Format bereitstellen.

C.4.3. Unbeschadet sonstiger Rechte von TeamViewer verpflichtet sich der Lieferant, Verstöße gegen diesen Abschnitt C.4 innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, sobald er davon Kenntnis erlangt hat oder von TeamViewer über einen solchen Verstoß benachrichtigt wurde, und der Lieferant wird TeamViewer von allen Kosten, Aufwendungen und Schäden freistellen, die durch die Nichteinhaltung oder nicht rechtzeitige Einhaltung dieses Abschnitts, sei es durch Handlung oder Unterlassung, verursacht werden.

C.5 Rechte an den Leistungsergebnissen

C.5.1 Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, stehen im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien alle Rechte an den bei der Durchführung der Dienstleistung entstehenden Leistungsergebnissen, insbesondere Softwareprogrammen, Objekt- und Quellcode, Anwendungsdokumentation, Lösungseinsätzen, Testresultaten (gemeinsam „Leistungsergebnissen“) jeweils zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung allein uns zu. 

Die Rechte an den Leistungsergebnissen umfassen insbesondere Schutzrechte jedweder Art, wie Eigentumsrechte, Patenrechte, Markenrechte, Gebrauchsmuster und Geschmacksmusterrechte (die „gewerblichen Schutzrechte“) sowie das Recht zur Anmeldung dieser gewerblichen Schutzrechte.

C.5.2 Soweit der Auftragnehmer kraft Gesetzes Urheber- und Schutzrechte an Leistungsergebnissen erwirbt, überträgt der Auftragnehmer hiermit unwiderruflich solche Rechte; sollte eine Übertragung rechtlich unmöglich oder nicht vollumfänglich sein, räumt der Auftragnehmer hiermit ein zeitlich, inhaltlich, räumlich, auch in jeder beliebigen Umgebung (auch Systemumgebung) ausübbares, unbeschränktes, übertragbares, dauerhaftes, unwiderrufliches und unterlizenzierbares Recht ein, die Leistungsergebnisse im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form in allen bekannten Nutzungsarten zu nutzen, das bedeutet insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig wären, abzuändern, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten, auf einem beliebigen Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, insbesondere öffentlich oder nicht öffentlich zugänglich zu machen, in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, einschließlich des Rechts, Leistungsergebnisse unseren Nutzern mittels von uns gewählten Tools bzw. zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen, durch Dritte zu nutzen und bearbeiten oder für uns betreiben zu lassen, nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen und zugänglich zu machen.

Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Leistungsergebnisse in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien wie beispielsweise Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen.

C.5.3 Soweit es sich bei den Leistungsergebnissen um Sachen handelt oder sich Leistungsergebnisse in Sachen verkörpern, überträgt der Auftragnehmer uns das Eigentum an den Leistungsergebnissen.

C.5.4 Die Überlassung bzw. (Unter-) Lizenzierung von Leistungsergebnissen - oder eines Bestandteils davon - als solche an Dritte ist verboten; ebenfalls verboten ist die Nutzung der erworbenen Knowhows durch den Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags für Dritte, wenn dabei unsere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG verletzt werden oder ein Konkurrenzprodukt bzw. Nachahmung unseres Produkts damit gefördert wird.

C.6. Mängelansprüche, Gewährleistung

C.6.1 In Falle einer Sach- oder Rechtsmängel an den Vertragsleistungen hat der Lieferant innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist Nacherfüllung, nach Wahl von TeamViewer die Mängelbeseitigung oder die erneute Erbringung der Vertragsleistungen auf eigene Kosten zu leisten.

Kommt der Lieferant dem Verlangen auf Nacherfüllung nicht oder nicht fristgerecht nach oder schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so sind wir berechtigt:

  • den Mangel selbst zu beseitigen oder von einem Dritten beseitigen zu lassen und die hierfür erforderlichen Aufwendungen vom AN zu verlangen oder
  • die vereinbarte Vergütung angemessen herabzusetzen oder
  • vom Vertrag zurückzutreten und eine bereits gezahlte Vergütung zurückzuverlangen und
  • Ersatz des uns aufgrund des Mangels entstandenen Schadens sowie Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Vertrauen auf den Erhalt der mangelfreien Vertragsleistungen gemacht hat.

C.6.2 Im Falle eines Teilrücktritts bzw. der Kündigung erhält der Auftragnehmer eine Vergütung nur für die als mangelfrei abgenommene und nicht von dem Teilrücktritt erfasste bzw. nach der Kündigung erbrachten Vertragsleistung, sofern diese für uns wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind. Das Recht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz bleibt vorbehalten.

C.7 Schutzrechte Dritter

C.7.1 Der Lieferant sichert zu, dass er zur Übertragung der Nutzungsrechte an den Vertragsleistungen berechtigt ist und der vertragsmäßigen Nutzung durch TeamViewer Unternehmen keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen.

C.7.2 Der Lieferant von Softwareentwicklung und sonstigen IT-Dienstleistungen hat mit ihren Beschäftigten und sonst an der Entwicklung beteiligten Personen, u. a. interner und externer Mitarbeitern, Vertretern, Beratern und Unterauftragnehmern, gültige und ausreichende Vereinbarungen getroffen und wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, welche die Übertragung des von diesem Personenkreis geschaffenen Entwicklungsergebnisses schließlich auf uns sicherstellen.

C.7.3 Der Lieferant stellt uns umfassend von allen Klagen, Forderungen, Beschuldigungen, Ansprüchen, Verlusten und Aufwendungen frei, die auf die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch den Lieferanten zurückzuführen sind, und übernimmt alle sich hieraus ergebenden Kosten. Dieser Freistellungsanspruch unterliegt keiner Haftungseinschränkung.

C.8 Vergütung

C.8.1 Die Vertragsleistung wird nach Wahl der Parteien entweder als Pauschalfestpreis oder nach Aufwand vergütet:

(a) Der Pauschalfestpreis ist eine einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Vertragsleistung geschuldet ist. Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, sind Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und sonstige Nebenkosten im Pauschalfestpreis enthalten; Nachforderungen durch den Auftragnehmer sind ausgeschlossen.

(b) Die Vergütung nach Aufwand wird, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Vertrag, grundsätzlich nach Tagessatz berechnet. Ein Tagessatz beträgt acht (8) Arbeitsstunden. Werden weniger als acht (8) Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden anteilig vergütet. Reisezeiten, Reisekosten, Materialkosten und/oder Nebenkosten werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet.

C.8.2 Ist bei der Vergütung nach Aufwand ein Gesamtpreis bzw. Projektpreis angegeben, gilt dieser als Kostenrahmen bzw. Obergrenze des genehmigten Projektbudgets und die Vergütung wird nur für tatsächlich erbrachte Leistungen abgerechnet, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Auftragnehmer hat uns jeweils unaufgefordert den Bearbeitungsstand und den voraussichtlichen Restaufwand mit, wenn der Kostenrahmen zu ca. 50%, 75% und zu 100% erreicht ist oder wenn sich abzeichnet, dass Hinderungsgründe der vollständigen Erbringung der Leistung innerhalb dem Kostenrahmen entgegenstehen. Unabhängig hiervon ist der Auftragnehmer auch bei Überschreitung des Kostenrahmens zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet.

C.8.3 Die Vergütung zum Pauschalfestpreis wird nach Erbringung der Leistung abgerechnet. Abschlagszahlungen werden geleistet, wie im Vertrag vereinbart.

C.8.4 Die Vergütung nach Aufwand wird monatlich nachträglich abgerechnet, soweit nichts anderes vereinbart. Die Abrechnung von Vergütung nach Aufwand setzt voraus, dass der Auftragnehmer unterschriebene Nachweise über die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten bei uns rechtzeitig, spätestens mit der Rechnungstellung, einreicht.

C.9 Versicherungsschutz

Der Auftragnehmer muss über den von uns angeforderten Versicherungsschutz oder, falls keine Anforderung von uns gestellt wird, eine im Rahmen und Umfang marktübliche Haftpflichtversicherung für professionelle Anbieter der vertragsgegenständlichen Leistungen aus einem Mitgliedsstaat der EU bzw. eine vergleichbare Versicherung am Leistungsort verfügen und uns diese auf Verlangen nachweisen.

Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des IT-Dienstvertrages aufrechterhalten. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.

C.10 Laufzeit und Kündigung

Ist die Dauer des Vertrags weder vereinbart noch aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Vertragsleistungen zu entnehmen, kann dieser von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf eines Kalendermonats ganz oder teilweise gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im Vertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im Vertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden.

Versionsstand: 1. Juni 2022